|
§ 16 Der Ehrenrat (aus der Vereinssatzung)
(1) Der Ehrenrat besteht aus dem Präsidenten des Vereins und vier Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre.
(2) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten und ist gleichzeitig Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des Vorstandes über
den Ausschluss eines Mitglieds.
(3) Beschlüsse des Ehrenrates sind mit einfacher Mehrheit zu fällen. Die Sitzungen des Ehrenrates finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Präsidenten des Vereins unter vertraulicher
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Verhandlungen sind vertraulich. Über die Sitzung des Ehrenrates ist Protokoll zu führen.
(4) Der Ehrenrat hat das Recht, dem Vorstand besondere Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorzutragen.
(5) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende nehmen an den Sitzungen des Ehrenrates ohne Stimme teil.
(6) Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus, so wählt dieser für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
|